Urteil zur Zeiterfassung: Arbeitgeber sind konkret in der Bringschuld

Der konkrete Fall: Streit um 12 Stunden Arbeitszeit

Worum ging es bei dem Rechtsstreit im vorliegenden Fall? Ein Bauhelfer wurde im Zeitraum von September bis November 2018 auf zwei Baustellen seines Arbeitgebers eingesetzt und verlangte die Bezahlung von insgesamt 195 Stunden. Sein Arbeitgeber dagegen war der Meinung, dass er lediglich einen Anspruch auf die laut Bautagebuch vorgesehenen 183 Stunden habe. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und legte Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Emden ein.

Gericht: handschriftliche Aufzeichnungen glaubhaft

Die Entscheidung dürfte als erneuter und schrillender Weckruf für Unternehmen gelten, die sich bisher Zeit ließen, eine „digitale Stempeluhr“ einzuführen. Der Grund: Sogar die handschriftlichen Aufzeichnungen des Bauhelfers wurden als glaubhaft und ausreichend angesehen. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast in ausreichendem Maße nachgekommen sei, der Arbeitgeber dagegen nicht.

Arbeitgeber hatte kein verlässliches Zeiterfassungssystem

Allein das Vorlegen des Bautagebuchs wollten die Richter nicht als ausreichend gelten lassen. Die vorgelegten, gedruckten Auswertungen des Bautagebuchs wurden als ungeeignet beurteilt. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems der Arbeitszeiterfassung nicht nachgekommen sei. Die Alternative wäre gewesen: ein Arbeitszeiterfassungssystems, das objektive und verlässliche Daten liefert und so die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehbar gemacht hätte.

Die Folgen des Emdener Gerichts für den Rest der Republik

Nach Ansicht der Richter hätte der Arbeitgeber schon aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta („Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“) ein verlässliches Zeiterfassungssystem installieren müssen und ist damit in der Bringschuld. Hinzu kommen noch zwei Aspekte: einerseits die Dringlichkeit und unmissverständliche Aufforderung durch den EuGH zur Einführung von Zeiterfassungssystemen. Andererseits besteht auch die Notwendigkeit, während der Corona-Pandemie Arbeitszeiten im Home Office oder während Kurzarbeit objektiv zu erfassen. Klar ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Coronakrise ein Paradigmenwechsel beim Thema Büroarbeit vs. Arbeiten von zu Hause stattgefunden hat.

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Je nach Branche und Machbarkeit wird das ortsunabhängige Arbeiten aus unserer (digitalen) Zukunft nicht mehr wegzudenken sein. Aus diesem Grund sind Unternehmen juristisch (und sicher auch in der Gunst der Arbeitnehmer) im Vorteil, die die technische Ausstattung dafür zur Verfügung stellen. Die Arbeitszeiterfassung mit Timemaster bietet sämtliche Möglichkeiten, die sich Unternehmen (und Mitarbeiter) für eine flexible, mobile, kontaktlose und verlässliche Erfassung der Arbeitszeiten wünschen.

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