Mindestlohn 2026: Was Sie als Unternehmer dazu wissen sollten 

Was Unternehmen jetzt zur Anhebung des Mindestlohns ab 2026 wissen sollten

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Ab dem 1. Januar 2027 folgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro. Diese Änderungen betreffen zahlreiche Beschäftigte und stellen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor organisatorische, ökonomische und rechtliche Herausforderungen – auch bei der korrekten Zeiterfassung und Dokumentation von Arbeitszeiten kann Handlungsbedarf bestehen.

Rechtlicher Hintergrund und Anhebungsbeschluss

Die Entscheidung zur Erhöhung erfolgte durch die unabhängige Mindestlohnkommission, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und der Wissenschaft zusammensetzt. Grundlage für die Anpassung ist die Lohnentwicklung der letzten Jahre. Die neue Höhe gilt flächendeckend ab dem jeweiligen Stichtag – für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen. 

So entwickelte sich der Mindestlohn seit 2015: 

Für diese bestimmten Branchen – insbesondere solche mit erhöhtem Risiko für Lohndumping – besteht eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation, um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen. Dazu zählen u. a.: 

  • Gastronomie und Hotellerie 
  • Baugewerbe 
  • Gebäudereinigung 
  • Spedition, Transport und Logistik 
  • Fleischwirtschaft 
  • Unternehmen mit geringfügig Beschäftigten (Minijobs) 

Für diese Gruppen gilt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag mindestens schriftlich oder gar elektronisch festgehalten und zwei Jahre aufbewahrt werden. Im digitalen Zeitalter empfiehlt sich jedoch, dass jeder Unternehmer kritisch abwägt, ob eine schriftliche Arbeitszeitdokumentation organisatorisch und ökonomisch weiterhin sinnvoll ist.

Wer ist vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen?

Nicht alle Beschäftigten sind vom gesetzlichen Mindestlohn betroffen. Ausgenommen sind beispielsweise: 

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung 
  • Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung (nach BBiG) 
  • Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten 
  • Ehrenamtlich Tätige 
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg 
  • Einige Gruppen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation 

Diese Ausnahmen sind gesetzlich geregelt und müssen von Arbeitgeber gesondert berücksichtigt werden. 

Warum eine verlässliche Zeiterfassung hilfreich sein kann

Eine präzise und lückenlose elektronische Zeiterfassung hilft Unternehmen, die gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen und Risiken wie Bußgelder, Nachzahlungen oder Prüfbeanstandungen zu vermeiden. Besonders bei Teilzeitmodellen, Schichtarbeit oder Minijobs ist Transparenz über geleistete Stunden wichtig, um sicherzustellen, dass der Stundenlohn nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fällt.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Die erneute Erhöhung des Mindestlohns hat direkte Auswirkungen auf Lohn- und Produktionskosten. Um dennoch mit den Preisen der angebotenen Dienstleistungen und Produkte wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Unternehmer überprüfen, ob die internen Prozesse, vom Einkauf über die Produktion bis hin zur Abrechnung effizient funktionieren. Mit anderen Worten, wo sich Kosten aufgrund von Effizienzsteigerung beispielsweise durch Digitalisierung und Automatisierung reduzieren lassen.

Eine elektronische Zeiterfassung trägt dazu in vielerlei Hinsicht bei: Sie erzeugt Transparenz für einzelne Arbeitsbereiche anhand der gebuchten Arbeitszeiten, ohne die Zeiterfassung ansich zu einem kostspieligen Bürokratiemonster auswachsen zu lassen. Denn: Neben der Kontrolle von Arbeitszeiten erleichtert eine digitale Zeiterfassung auch die Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung und Lohnbuchhaltung – etwa durch strukturierte Datenexporte oder revisionssichere Nachweise bei Prüfungen durch Zoll oder Rentenversicherung. 

Weiterführende Informationen

Offizielle Informationen zur Mindestlohnerhöhung und den geltenden gesetzlichen Regelungen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung: 
➡️ BMAS Pressemitteilung vom 27.06.2025

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