AGB On Premise

Stand: Juni 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung der Software Timemaster

für Verbraucher und Nichtverbraucher (im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt);

1. Vertragsgegenstand

a. Gegenstand dieses Vertrags ist die Wartung der in Anlage A dieses Vertrages genannten Software (,,Software”) entsprechend der im Folgenden definierten Bedingungen. Die Software wird lizensiert durch die Timemaster GmbH, Maiburger Straße 32, 26789 Leer (im Folgenden „Timemaster“ genannt).

b. Zu der Software wurde zwischen den Parteien der in Anlage B dieses Vertrages referenzierte Lizenzvertrag gesondert geschlossen, der die Bedingungen zur Überlassung und Nutzung der Software regelt. Dieser Wartungsvertrag greift nicht in diesen Lizenzvertrag ein. Insbesondere werden durch diesen Vertrag keine weitergehenden Nutzungsrechte für die Software eingeräumt.

c. Die Wartung der Timemaster Geräte, d.h. ihrer Hardware und Firmware ist nicht Vertragsgegenstand.

2. Definitionen

a. Update ist eine als Standardprogramm vorgegebene Änderung der Software, welche Fehlerkorrekturen und kleinere Anpassungen der Software umfasst. Ein Update beinhaltet im Regelfall keine Funktionserweiterung. Die Festlegung, ob ein Update oder eine neue Version (Ziffer 5 b) gegeben ist, liegt ausschließlich im Ermessen des Anbieters. Ein Update ist gekennzeichnet durch die Ziffer des Versionsstandes nach dem zweiten Punkt (x.y.1, x.y.2).

b. Upgrade ist eine Änderung der Software auf eine höherwertige Version. Ein Upgrade enthält nach Ermessen des Anbieters sowohl Fehlerkorrekturen als auch Funktionserweiterungen und Neuerung basierend auf der in Anlage A referenzierten Software.

c. Version beinhaltet im Regelfall eine oder mehrere Erweiterungen von Funktionen bzw. zusätzliche Funktionalität. Die Version wird in der Bezeichnung des Versionsstandes durch die Ziffer vor dem zweiten Punkt (x.1.z, x.2.z) gekennzeichnet.

d. Einzelfall ist die Behandlung ein und desselben Themas per Telefon oder Fernwartung sowie die dazugehörigen Programme oder Datentests.

3. Leistungen von Timemaster

a. Timemaster wird den Lizenznehmer telefonisch zur Benutzung der Software beraten, sowie Hilfestellung bei der Beseitigung von Störungen durch Bedien- oder Programmfehler bezogen auf die Software und Unterstützung beim Wiederanlauf nach einem Systemabsturz leisten. Die zeitliche Begrenzung im Rahmen dieses Vertrages beträgt 30 Minuten je Einzelfall.

b. Timemaster unterrichtet nach eigenem Ermessen den Lizenznehmer über wichtige Änderungen und Ergänzungen der Software, sowie über ergänzende Softwareprodukte, die im Zusammenhang mit der zu pflegenden Software stehen. Der Anbieter wird den Lizenznehmer nach eigenem Ermessen über Neuerungen im Bereich Zeiterfassung informieren.

c. Timemaster stellt dem Lizenznehmer regelmäßig Updates auf die nächst höheren Versionsstände auf marktüblichen Datenträgern oder elektronisch zur Verfügung.

d. Timemaster wird bei Gesetzesänderungen, die unmittelbar die Nutzung der Software berühren, entsprechende Anpassungen der Software vornehmen. Die Anpassung umfasst nur Maßnahmen, die die geschuldete Funktionalität der Software unterstützen und die der Kunde nach den Umständen erwarten darf.

e. Timemaster übernimmt die Anpassung der Software an geänderte Versionen des Betriebssystems Windows der Firma Microsoft sowie an andere unmittelbar mit der Software zusammenwirkende Systemprogramme.

f. Timemaster wird ggf. aufgrund von Updatelieferungen notwendige Anpassungen der Benutzerdokumentation innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung des Updates zur Verfügung stellen.

g. Timemaster stellt dem Lizenznehmer ein Ersatzgerät für die in Verbindung mit der Software betriebenen Timemaster Hardwaregeräte, z.B. Erfassungsterminal, für die Zeit der Reparatur zur Verfügung.

4. Leistungsausschluss

Wartungsleistungen von Timemaster sind ausgeschlossen

a. wenn die zu pflegende Software nicht in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen verwendet wird. Die Systemanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Produktbeschreibung und der Dokumentation;

b. wenn die zu pflegende Software nicht gemäß den Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter, insbesondere des Lizenzgebers zu der durch den Lizenznehmer eingesetzten Systemumgebung verwendet wird;

c. bei der Verwendung der Software für Computerprogramme, Datenbankwerke, Datenbanken, Daten oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der zu pflegenden Software sind, insbesondere werden keine Pflegeleistungen für die Systemumgebung, in der die zu pflegenden Software verwendet wird, erbracht;

d. wenn Updates oder andere durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist für den Lizenznehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar;

e. wenn Wartungsleistungen, nicht über Telefon oder E-Mail ausgeführt werden können;

f. wenn der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 dieses Vertrags nicht nachkommt oder ihm bereits durch Timemaster gegebene Anweisungen nicht umsetzt.

g. Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt ein vom Anbieter vermittelter Fachhändler auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze desjeweiligen Fachhändlers.

h. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Programmversion der vertragsgegenständlichen Software. Die gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Vorgängerversion auf Anbieter-Hardware nutzt.

5. Wartungsbereitschaft und Reaktionszeiten

a. Timemaster ist verpflichtet, vom Lizenznehmer gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Lizenznehmer Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nichtzutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

b. Timemaster wird auf vom Lizenznehmer mitgeteilte Fehlermeldungen innerhalb von 3 Werktagen reagieren und ihm innerhalb einer angemessenen Frist die voraussichtliche Dauer der Störungsanalyse und Störungsbeseitigung mitteilen.

c. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist der Timemaster verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Ein Fehler gilt dann als wesentlich, wenn nicht die Nutzung, wohl aber der Betrieb des Systems eingeschränkt ist. Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 6 dieses Vertrags obliegenden Mitwirkungspflichten.

d. Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand für Timemaster möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

e. Die Wartung erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den einschlägigen Programmen vertraut ist. Das zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der echnik entsprechende Werkzeug (z.B. Fehlersuch-Programme etc.) stellt Timemaster zur Verfügung.

f. Die Mitarbeiter von Timemaster treten in kein Arbeitsverhältnis zum Lizenznehmer.

g. Gewartet wird stets die zuletzt zur Verfügung gestellte Programmversion einschließlich einer Anpassung dazugehöriger Dokumentation.

6. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

a. Der Lizenznehmer wird Timemaster auftretende Fehler unverzüglich mitteilen und bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren Unterstützung leisten. Hierzu gehört es insbesondere, dem Timemaster auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die für eine Analyse des Fehlers geeignet sind.

b. Der Lizenznehmer nennt Timemaster einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

c. Der Lizenznehmer dokumentiert Ausfallzeiten nach Beginn und Dauer und teilt Timemaster seine Dokumentationen mit.

d. Es obliegt dem Lizenznehmer, die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Lizenznehmer hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware zu schützen.

e. Es obliegt dem Lizenznehmer, eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Lizenznehmer schützt die Soft- und Hardwareumgebung insbesondere aber nicht ausschließlich gegen unbefugte Zugriffe Dritter, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware.

7. Erreichbarkeit

a. Der Lizenznehmer erreicht TIMEMASTER von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag von
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter folgenden Kontaktdaten:

7. Erreichbarkeit

a. Der Lizenznehmer erreicht TIMEMASTER von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag von
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter folgenden Kontaktdaten:

Timemaster Support Hotline:

Telefon:   +49 (0) 491 6008-460
E-Mail:     info@timemaster.de

Eine zeitlich darüber hinaus gehende Pflegebereitschaft bedarf einer besonderen Vereinbarung und ist
gesondert zu vergüten.

b. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Niedersaschen.

c: Als Ziel für die Verfügbarkeit werden 99,5 % pro Jahr vereinbart.

8. Vergütung

a. Die jährliche Vergütung für die Wartungsleistungen ergibt sich aus der diesem Vertrags als Anlage C beigefügten Preisliste. Sie ist bei einer erheblichen Erweiterung der Mitarbeiterzahl oder Änderung der zu wartenden Programme nach dortiger Aufstellung entsprechend anzupassen (siehe „Erweiterungslizenz“, Anlage C).

b. Die Vergütung ist jeweils jährlich im Voraus zu bezahlen. Die erste Rate wird mit Rechnungsstellung fällig. Danach ist die Vergütung jeweils spätestens am letzten Werktag des Vertragsjahres für das darauffolgende Vertragsjahr fällig.

c. Zusätzliche Leistungen werden von Timemaster gesondert berechnet nach der allgemein gültigen Preisliste für Zusatzleistungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.timemaster.de/download.

d. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

e. Timemaster ist zu einer angemessenen Anhebung der Vergütung nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Timemaster dem Lizenznehmer die Änderung mitgeteilt hat. Der Lizenznehmer hat ein Widerspruchsrecht.

9. Gewährleistung

a. Timemaster gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen frei von Mängeln im Sinne von Ziffer 9.b sind.

b. Timemaster übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Timemaster dem Lizenznehmer auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden.

c. Timemaster wird bei der Weiterentwicklung der Software und Erbringung von Wartungsleistungen den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwen-dungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

d. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Beginn der Laufzeit dieses Vertrags.

e. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Wahl von Timemaster ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.

f. Timemaster kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber Timemaster nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Lizenznehmers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

g. Timemaster übernimmt keine Gewährleistung für den Betrieb der Software durch den Lizenznehmer gegenüber dessen Endkunden bzw. Nutzer.

h. Timemaster übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat.

10. Haftung

a. Der Anbieter haftet beschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet der Anbieter auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflicht).

b. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung von Timemaster begrenzt auf den typischen, voraussehbaren Schaden. Eine Haftung von mittelbaren Schäden ist insoweit ausgeschlossen. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

c. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

11. Geheimhaltung; Datenschutz

a. Die Parteien sichern sich wechselseitig zu, den Inhalt sämtlicher von einer anderen Partei zum Zweck der
Vertragsdurchführung erhaltenen und als „vertraulich” o.ä. markierten Materialien als ihm anvertraute
Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen, solange und soweit diese
nicht

aa. dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

ab. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder

ac. dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder

ad. vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder

ae. von der überlassenden Partei einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt worden sind oder

af. von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

b. Die Parteien werden die ihnen überlassenen vertraulichen Materialien nur zur Erreichung der mit diesem Vertrag verfolgten Zwecke verwenden.

c. Die Parteien werden zur Geheimhaltung der ihnen von einer anderen Partei überlassenen Informationen die erforderliche, mindestens aber die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Unterlagen, Informationen und Muster von ähnlicher Bedeutung anwenden.

d. Die Parteien verpflichten sich, Dritte, die in die Vertragserfüllung eingebunden sind, zu mindestens derselben
Geheimhaltung zu verpflichten.

e. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere 5 Jahre bestehen.

f. Die in Source-Form gelieferten Bestandteile der Software sind grundsätzlich als vertraulich anzusehen.

g. Die Parteien verpflichten sich, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Datenschutzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz aus dem Betrieb der Software verantwortlich.

12. Nutzungsrechte

a. Der Lizenznehmer erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm Timemaster im Rahmen seiner Wartungsleistungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B. Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein einfaches, auf die Laufzeit dieses Vertrags zeitlich beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

b. Nimmt der Lizenznehmer Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere Vertragsgegenstände ersetzten sollen, so erlischt das frühere Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.

13. Laufzeit des Vertrags

a. Der Vertrag beginnt mit der Zahlung der ersten Jahresrate (Starttermin Zahlungseingang).

b. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende des laufenden Vertragsjahres, spätestens mit Beendigung des Lizenzvertrages schriftlich kündigen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Erklärungsempfänger.

c. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

d. Jede Kündigung bedarf der Text- oder Schriftform.

14. Rechtsnachfolge

Eine Rechtsnachfolge auf Timemaster -Seite bedarf der Zustimmung des Kunden nicht. Im Falle einer Rechtsnachfolge auf Anbieterseite gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über.

15. Schlussbestimmungen

a. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher
Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

b. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

c. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leer, Ostfriesland.

Anlage A

Beschreibung der Timemaster Software

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wartung der Software Timemaster
für Verbraucher und Nichtverbraucher

Timemaster entwickelt und vertreibt die Timemaster Software, welche Unternehmen und öffentliche Institutionen installieren um sie bei der Erfassung und Verarbeitung von Personalarbeitszeiten einzusetzen. Dabei werden die durch Terminals, App oder
Browseranwendung erfassten Arbeitszeiten von Mitarbeitern mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Software im sog. Backend verarbeitet und ausgewertet. Unter Verwendung individuell konfigurierbarer Parameter für Arbeitszeiten, Abwesenheiten, Pausen, etc. erzeugt die Software Timemaster mit den in Datenbanken gespeicherten Informationen individuelle Auswertungen. Diese dienen beispielsweise der gesetzlich geforderten Dokumentationspflicht, betriebswirtschaftlichen Kontrolle und regelmäßigen Datenübermittlung für Lohn- und
Gehaltsabrechnung. Durch die Verwendung von Web- und Datenbankservern basierend auf weit verbreiteten Microsoft Lösungen entspricht die Software dem heutigen Stand der Technik. Um individuelle Kundenanforderungen in Bezug auf Funktion, Skalierbarkeit sowie Flexibilität zu gewährleisten und dennoch ein attraktives Preis-Leistungsverhältnis bieten zu können, wurde die Timemaster Software modular aufgebaut. Neben dem Basismodul, die jeder Kunde erwirbt, werden entsprechend der jeweiligen Kundenbedürfnisse weitere sogenannte Softwaremodule angeboten, z.B. Gruppen-Modul, Chefmodul, Zuschlagsmodul, etc. In Umfang, Preis und Leistung stellt die Timemaster Software eine zukunftssichere, technisch moderne und zuverlässige Investition dar.

Technische Beschreibung der Timemaster – Lösung

Die Timemaster – Lösung besteht aus mehreren Komponenten. Die derzeit existierenden Komponenten sind

  • Timemaster – Backend
  • Timemaster – Frontend
  • Timemaster – Konfigurationssoftware
  • Einsatz von Terminals des Typs plus7 (optional)
    o Terminals des Typs plus7 (inklusive Firmware) + zugehörige PC – Software
    • Einsatz von Apps (optional)
    o iOS-App
    o Android-App

Beschreibung der einzelnen Softwarekomponenten

Timemaster – Backend

Das „Herzstück“ von Timemaster. Hier spielt sich fast die gesamte Logik ab. Alle Auswertungen etc. sind hier implementiert. Ebenfalls sorgt das Backend für die Persistierung (Speicherung) von Daten. Die Daten werden in einer Datenbank gespeichert. Die Datenbank wird verwaltet von einem Microsoft SQL Server. Dieser SQL-Server ist zwingend erforderlich. Die Backend-Software beinhaltet eine Schnittstelle. Diese ist jedoch nicht grafisch, sondern programmatisch zu benutzen. Sie wird von dem Timemaster – Frontend, den Apps sowie den beiden Synchronisierungsdiensten für die Terminals verwendet. Damit das Timemaster – Backend verwendet werden kann, muss es auf einen Webserver deployed („aufgespielt“) werden. Hierfür sind zwingend die Internet Information Services (IIS) notwendig darzustellen. Der IIS kann kostenlos als Feature bei Windows (nach-)installiert und über den IIS-Manager, der ebenfalls mitinstalliert werden kann, verwaltet werden.

Timemaster – Frontend

Timemaster liefert zum Backend auch ein passende Frontend, damit normale Endanwender über eine grafische Oberfläche die Timemaster – Software bedienen können. Es handelt sich hierbei um ein typisches Webfrontend, welches über einen Webbrowser genutzt werden kann. Die Anwender müssen zur Nutzung also abgesehen von einem Browser nichts zusätzliches installieren. Das Frontend muss wie das Backend ebenfalls auf einem Webserver deployed werden, damit Anwender es nutzen können. Das Frontend kommuniziert mit dem Backend, um die benötigen Daten anzeigen und dauerhaft speichern zu können.

Timemaster – Konfigurationssoftware

Über die Konfigurationssoftware von Timemaster (genannt „Timemaster Configuration Manager“, „TCM“) lassen sich das Backend und das Frontend komfortabel technisch einrichten und konfigurieren. Hiermit lassen sich zum Beispiel auch die Internet Information Services nachinstallieren und ein SQL Server passend für das Backend konfigurieren. Dennoch wäre es auch theoretisch möglich, dies ohne den Timemaster Configuration Manager durchzuführen.

Terminal des Typs plus7 (inklusive Firmware) + zugehörige PC-Software

Das Zeiterfassungsterminal plus7 ist seit 2019 auf dem Markt. Es besteht aus Hardware – Terminals, auf denen eine Software läuft, sowie Software, die auf einem PC / Server installiert werden muss. Es ist bei der Timemaster – Lösung jedoch nicht zwingend notwendig Hardware-Terminals zu nutzen, da die Funktionalität auch über die Weboberfläche mit Hilfe eines Webbrowsers oder per App genutzt werden kann.
Am Hardware-Terminal können über einen RFID- oder NFC-Transponder Arbeitszeiten erfasst werden. Außerdem kann das Terminal konfiguriert werden. In Kürze wird es möglich sein, auch mitarbeiterbezogene Informationen abzurufen. Über LAN kommuniziert die Terminalsoftware mit zugehörigen PC – Software. Sowohl auf dem Terminal selbst, als auch auf dem PC / Server werden mitarbeiterbezogene Daten gespeichert. Sowohl auf dem Terminal als auch auf der PC-Seite wird hierfür jeweils eine SQLite-Datenbank genutzt, welche automatisch von der jeweiligen Software erstellt werden.
Die PC-Software ist notwendig, damit die Daten zwischen den Zeiterfassungsterminals des Typs plus7 und Timemaster synchronisiert werden können. Außerdem kann das plus7 über die PC-Software konfiguriert werden.

Apps

Die Nutzung von Apps im Rahmen der Timemaster – Lösung ist für Smartphones mit den Betriebssystem iOS und Android seit 2019 möglich. Es ist bei der Timemaster – Lösung jedoch nicht zwingend notwendig Apps zu nutzen, da die Funktionalität auch über die Weboberfläche mit Hilfe eines Webbrowsers oder über Hardware Terminals genutzt werden kann. Über die App können Arbeitszeiten erfasst werden. Außerdem ist es möglich, mitarbeiterbezogene Informationen abzurufen. Über WLAN, mobile Daten oder per VPN kommuniziert die App mit dem Timemaster – Backend.
Auf dem Smartphone werden mitarbeiterbezogene Daten gespeichert. Dies ist notwendig, damit der Benutzer auch dann, wenn die App gerade keine Verbindung zum Timemaster – Backend aufbauen kann, Arbeitszeiten erfassen sowie den letzten bekannten Stand der Mitarbeiterinformationen anzeigen kann. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Softwarebestandteilen von Timemaster werden Setup- und Konfigurationsanwendungen genutzt.
Die Installation und Bedienung der einzelnen Softwarebestandteile sind in der zur Software gehörenden Dokumentation beschrieben und sind Bestandteil des Produktes.

Anlage B

Überlassungs- und Lizenzbedingungen Timemaster Zeiterfassung Software

1. Vertragsgegenstand

a. Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Überlassung der Software Timemaster („Software“) und die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software. Die Software wird lizensiert durch die Timemaster GmbH, Maiburger Straße 32, 26789 Leer (im Folgenden „Timemaster“ genannt).

b. Die Software besteht aus dem Objektcode der Software und der zugehörigen Dokumentation. Ein Anspruch auf Überlassung der Software im Quell-/Sourcecode besteht nicht.

c. Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Timemaster.

2. Rechte und Pflichten von Timemaster

a. Timemaster liefert die vertraglich geschuldete Software inklusive des zugehörigen Dokumentationsmaterials. Nicht geschuldet sind die Installation sowie individuelle Anpassung der Software.

b. Timemaster gewährt dem Lizenznehmer ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software gemäß Abschnitt 4 dieses Vertrags.

c. Timemaster hat das Recht, die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer gemäß Abschnitt 4. f. dieses Vertrags zu auditieren.

3. Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

a. Der Lizenznehmer darf die Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags nutzen.

b. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung rechtzeitig an Timemaster zu entrichten.

c. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

d. Es obliegt dem Lizenznehmer, für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen.

4. Nutzungs- und Urheberrechte

a. Timemaster gewährt dem Lizenznehmer das dauerhafte, einfache, nicht übertragbare und räumlich unbeschränkte Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.

b. Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die Installation der Software zur Erfüllung des Vertragszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie von der Software durch eine in § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.

c. Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software. Vom Bearbeitungsrecht ausgeschlossen sind Änderungen von Kennzeichnung, Copyrightvermerken und Eigentumsangaben von Timemaster.

d. Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nrn. 1-3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs.2 Nrn. 1 – 3 UrhG gewährt.

e. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

f. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer Timemaster oder einem von Timemaster beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird Timemaster bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel stets, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Lizenznehmer die Software in Art oder Umfang über die gewährten Nutzungsrechte hinaus verwendet. Das Recht zur Auditierung besteht für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Auditierung wird von Timemaster 45 Tage im Voraus schriftlich angekündigt und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenznehmers zu deren üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Timemaster trägt die Kosten der Auditierung, soweit es sich nicht um Kosten Handelt, die dem Lizenznehmer durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.

g. Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Kaufpreiszahlung.

5. Übergabe und Installation der Software

a. Timemaster wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken der Software in maschinenlesbarer Form entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder elektronisch überlassen.

b. Der Lizenznehmer erhält die Dokumentation als elektronisches Dokument auf Deutsch sowie eine Kopie des Benutzerhandbuchs der Software als elektronisches Dokument auf Deutsch.

c. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe der Software den Sitz von Timemaster, Leer. Der Lizenznehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe der Software geht die Transportgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung der Kopien der Software auf den Lizenznehmer über.

d. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend den Anforderungen für die Installation und den Betrieb der Software bereitzustellen.

e. Die Installation der Software obliegt dem Lizenznehmer.

f. Hat Timemaster dem Lizenznehmer die Software vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises überlassen, hat Timemaster das Recht, im Falle von Zahlungsverzug auf Kosten des Lizenznehmers, sämtliche Kopien der Software heraus zu verlangen. Der Lizenznehmer wird Timemaster für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien der Software zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen der Software unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers gelöscht wurden.

6. Lizenzgebühren

a. Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in diesem Vertrag gewährten Rechte ergibt sich aus der aktuellen Preisliste der Timemaster WEB Software, die unter www.timemaster.de > Service > Download > Dokumentationen > Prospekte/ Preise zur Verfügung steht. Bei den Lizenzgebühren handelt es sich um eine Einmalzahlung.

b. Timemaster wird die Lizenzgebühr entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

c. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in der Preisliste genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Timemaster wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

7. Ansprüche bei Mängeln

a. Timemaster leistet Gewähr dafür, dass die Software den vertraglichen Anforderungen entspricht. Timemaster wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen.

b. Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart.

c. Während der Gewährleistungsdauer leistet Timemaster

  • Anhand von Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse;
  • unentgeltliche Update- Releases;
  • Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“.

d. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Wahl von Timemaster ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.

e. Timemaster kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber Timemaster nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt.

f. Die Mängelrüge hat neben einer detaillierten Beschreibung des aufgetretenen Fehlers auch Informationen zur eingesetzten Vertragssoftwareversion sowie der Softwareumgebung (z.B. Betriebssystem, Serversoftware und -version)

g. Sofern sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von Timemaster liegt, ist Timemaster berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen Timemaster den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von Timemaster vermutet wird.

h. Timemaster übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat.

i. Timemaster gewährleistet, dass die von Timemaster zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Lizenzbedingungen sowie erforderlichenfalls den Quelltext für die enthaltene Open-Source- Software stellt Timemaster per E- Mail bzw. vor dem Software – Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Timemaster in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

8. Haftung

a. Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auch bei Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
  • oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

b. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jegliches Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, im Fall leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Vertragsstrafansprüche etwaiger Abnehmer bzw. Kunden des Bestellers sind für uns in keinem Fall vorhersehbar oder typisch. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen.

c. Unsere Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen, es sei denn, die Sicherung von Daten oder Liefern entsprechender Routinen ist Bestandteil unserer vertraglichen Leistungen, etwa im Rahmen von Softwarelieferungen oder die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kunde wird insoweit auf die Obliegenheit hingewiesen, in angemessenen Abständen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.

d. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

e. Ein Einsatz der Vertragsprodukte in medizinischen Anwendungen oder in Bereichen, die direkt der Personensicherheit dienen, ist ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung

a. Die Parteien sichern sich wechselseitig zu, den Inhalt sämtlicher von der anderen Partei zum Zweck der Vertragsdurchführung erhaltenen und als „vertraulich“, „confidential“ oder mit einem anderen eindeutigen Vermerk versehenen Materialien („vertrauliche Informationen“) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen, solange und soweit die vertraulichen Informationen nicht:

  • dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtungen zur Geheimhaltung bekannt waren oder werden
    ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat;
  • dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen
    werden;
  • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind;
  • von der überlassenden Partei einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt worden sind oder
  • von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

b. Die Parteien werden die ihnen überlassenen vertraulichen Informationen nur zur Erreichung der mit diesem Vertrag verfolgten Zwecke verwenden.

c. Die Parteien werden zur Geheimhaltung der ihnen von der anderen Partei überlassenen vertraulichen Informationen die erforderliche mindestens aber die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Unterlagen, Informationen und Muster von ähnlicher Bedeutung anwenden.

d. Die Parteien verpflichten sich, Dritte, die in die Vertragserfüllung eingebunden sind, zu mindestens derselben Geheimhaltung zu verpflichten.

e. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

f. Etwaige, ausnahmsweise in Source- Form gelieferte Bestandteile der Software sind grundsätzlich als vertrauliche Informationen anzusehen.

g. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software verantwortlich.

10. Schlussbestimmungen

a. Eine Rechtsnachfolge auf Timemaster-Seite bedarf der Zustimmung des Lizenznehmers nicht. In diesem Fall gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger von Timemaster über.

b. Es bestehen keine Nebenabreden. Erklärungen gemäß diesem Vertrag bedürfen der Text- oder Schriftform.

c. Dieser Vertrag sowie einzelne aus diesem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verwehrt.

d. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

e. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leer.

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