Lizenzbedingungen Local

Überlassungs- und Lizenzbedingungen der Timemaster Local Zeiterfassung Software

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Überlassung der Software Timemaster Local („Software“) und die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software. Die Software wird lizenziert durch die Timemaster GmbH, Maiburger Straße 32, 26789 Leer (im Folgenden „Timemaster“ genannt).

1.2 Die Software besteht aus dem Objektcode der Software und der zugehörigen Dokumentation. Ein Anspruch auf Überlassung der Software im Quell-/Sourcecode besteht nicht.

1.3 Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Timemaster.

2. Rechte und Pflichten von Timemaster

2.1 Timemaster liefert die vertraglich geschuldete Software inklusive des zugehörigen Dokumentationsmaterials. Nicht geschuldet sind die Installation sowie individuelle Anpassung der Software.

2.2 Timemaster gewährt dem Lizenznehmer ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software gemäß Abschnitt 4 dieses Vertrags.

2.3 Timemaster hat das Recht, die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer gemäß Abschnitt 4 f. dieses Vertrags zu auditieren.

3. Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

3.1 Der Lizenznehmer darf die Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags nutzen.

3.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung rechtzeitig an Timemaster zu entrichten.

3.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

3.4 Es obliegt dem Lizenznehmer, für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen.

4. Nutzungs- und Urheberrechte

4.1 Timemaster gewährt dem Lizenznehmer das dauerhafte, einfache, nicht übertragbare und räumlich unbeschränkte Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.

4.2 Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die Installation der Software zur Erfüllung des Vertragszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie von der Software durch eine in § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.

4.3 Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software. Vom Bearbeitungsrecht ausgeschlossen sind Änderungen von Kennzeichnung, Copyrightvermerken und Eigentumsangaben von Timemaster.

4.4 Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nrn. 1-3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nrn. 1 – 3 UrhG gewährt.

4.5 Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.

4.6 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer Timemaster oder einem von Timemaster beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird Timemaster bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel stets, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Lizenznehmer die Software in Art oder Umfang über die gewährten Nutzungsrechte hinaus verwendet. Das Recht zur Auditierung besteht für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Auditierung wird von Timemaster 45 Tage im Voraus schriftlich angekündigt und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenznehmers zu deren üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Timemaster trägt die Kosten der Auditierung, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die dem Lizenznehmer durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.

4.7 Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

5. Übergabe und Installation der Software

5.1 Timemaster wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken der Software in maschinenlesbarer Form entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder elektronisch überlassen.

5.2 Der Lizenznehmer erhält die Dokumentation als elektronisches Dokument auf Deutsch sowie eine Kopie des Benutzerhandbuchs der Software als elektronisches Dokument auf Deutsch.

5.3 Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe der Software den Sitz von Timemaster, Leer. Der Lizenznehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe der Software geht die Transportgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung der Kopien der Software auf den Lizenznehmer über.

5.4 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend den Anforderungen für die Installation und den Betrieb der Software bereitzustellen.

5.5 Die Installation der Software obliegt dem Lizenznehmer.

5.6 Hat Timemaster dem Lizenznehmer die Software vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises überlassen, hat Timemaster das Recht, im Falle von Zahlungsverzug auf Kosten des Lizenznehmers, sämtliche Kopien der Software heraus zu verlangen. Der Lizenznehmer wird Timemaster für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien der Software zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen der Software unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers gelöscht wurden.

6. Lizenzgebühren

6.1 Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in diesem Vertrag gewährten Rechte ergibt sich aus der aktuellen Preisliste der Timemaster WEB Software, die unter www.timemaster.de > Download > Prospekte/Preise zur Verfügung steht. Bei den Lizenzgebühren handelt es sich um eine Einmalzahlung.

6.2 Timemaster wird die Lizenzgebühr entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

6.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in der Preisliste genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Timemaster wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

7. Ansprüche bei Mängeln

7.1 Timemaster leistet Gewähr dafür, dass die Software den vertraglichen Anforderungen entspricht. Timemaster wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen.

7.2 Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart.

7.3 Während der Gewährleistungsdauer leistet Timemaster: – Anhand von Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; – unentgeltliche Update-Releases; – Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“.

7.4 Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Wahl von Timemaster ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.

7.5 Timemaster kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber Timemaster nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt.

7.6 Die Mängelrüge hat neben einer Beschreibung der Art des Mangels sowie der betroffenen Software eine detaillierte Schilderung des Vorfalls (fehlerhafte Nutzung oder Fehlerbeschreibung) zu enthalten.

7.7 Sofern sich bei einem durch den Lizenznehmer gemeldeten vermeintlichen Mangel herausstellt, dass dieser durch den Lizenznehmer verursacht wurde und nicht im Bereich der Verantwortung von Timemaster liegt, ist Timemaster berechtigt, dem Lizenznehmer den bei der Bearbeitung entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies ist auf Fälle beschränkt, bei denen Timemaster den Lizenznehmer im Einzelfall nach Meldung des vermeintlichen Fehlers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Fehler nicht in der Verantwortung von Timemaster vermutet wird.

7.8 Timemaster übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen an der Software, die der Lizenznehmer durchgeführt hat.

7.9 Timemaster gewährleistet, dass die von Timemaster zur Verfügung gestellte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Anwender ausschließt oder beeinträchtigt. Die Lizenzbedingungen sowie erforderlichenfalls den Quelltext für die enthaltene Open-Source- Software stellt Timemaster per E- Mail bzw. vor dem Software – Download zur Verfügung. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Timemaster in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Lizenzen zu erwerben und/oder die Software zu ändern, ganz oder teilweise auszutauschen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

8. Haftung

8.1 Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auch bei Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
  • oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jegliches Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, im Fall leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Vertragsstrafansprüche etwaiger Abnehmer bzw. Kunden des Bestellers sind für uns in keinem Fall vorhersehbar oder typisch. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen.

8.3 Unsere Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen, es sei denn, die Sicherung von Daten oder Liefern entsprechender Routinen ist Bestandteil unserer vertraglichen Leistungen, etwa im Rahmen von Softwarelieferungen oder die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kunde wird insoweit auf die Obliegenheit hingewiesen, in angemessenen Abständen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.

8.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.5 Ein Einsatz der Vertragsprodukte in medizinischen Anwendungen oder in Bereichen, die direkt der Personensicherheit dienen, ist ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Parteien sichern sich wechselseitig zu, den Inhalt sämtlicher von der anderen Partei zum Zweck der Vertragsdurchführung erhaltenen und als „vertraulich“, „confidential“ oder mit einem anderen eindeutigen Vermerk versehenen Materialien („vertrauliche Informationen“) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen, solange und soweit die vertraulichen Informationen nicht:

  • dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtungen zur Geheimhaltung bekannt waren oder werden ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat;
  • dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen
    werden;
  • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind;
  • von der überlassenden Partei einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt worden sind oder
  • von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

9.2 Die Parteien werden die ihnen überlassenen vertraulichen Informationen nur zur Erreichung der mit diesem Vertrag verfolgten Zwecke verwenden.

9.3 Die Parteien werden zur Geheimhaltung der ihnen von der anderen Partei überlassenen vertraulichen Informationen die erforderliche mindestens aber die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich ihrer eigenen Unterlagen, Informationen und Muster von ähnlicher Bedeutung anwenden.

9.4 Die Parteien verpflichten sich, Dritte, die in die Vertragserfüllung eingebunden sind, zu mindestens derselben Geheimhaltung zu verpflichten.

9.5 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.6 Etwaige, ausnahmsweise in Source- Form gelieferte Bestandteile der Software sind grundsätzlich als vertrauliche Informationen anzusehen.

9.7 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software verantwortlich.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Eine Rechtsnachfolge auf Timemaster-Seite bedarf der Zustimmung des Lizenznehmers nicht. In diesem Fall gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger von Timemaster über.

10.2 Es bestehen keine Nebenabreden. Erklärungen gemäß diesem Vertrag bedürfen der Text- oder Schriftform.

10.3 Dieser Vertrag sowie einzelne aus diesem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verwehrt.

10.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

10.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leer.

Ihre Kontaktdaten

Erhalten Sie in Kürze Ihren Zugang zu den kostenlosen Demo-Versionen