Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Vertrag regelt die Vergütung, die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers, die Urlaubsansprüche und je nach Art des Vertrages weitere Absprachen. Grundlage ist das BGB § 611-630.

Abgrenzung zum „Dienstvertrag“

Der Arbeitsvertrag wird häufig mit dem sogenannten Dienstvertrag verwechselt. Gemeint ist hier meistens der „freie Dienstvertrag“, der vom hier besprochenen „unselbständigen“ Dienstvertrag abzugrenzen ist. Denn während sich beim letztgenannten der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Leistung weisungsgebunden zu erbringen, entfällt diese Regelung beim freien Dienstvertrag. Er kann also seine Tätigkeit frei gestalten.

Form des Arbeitsvertrages

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Arbeitsverträge müssen nicht in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Auch ein mündlicher Vertrag (am besten im Beisein von Dritten) ist rechtswirksam. Aber: Liegen weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen vor, gelten für die Beschäftigung die branchenüblichen oder durch einen Tarifvertrag geregelten Konditionen.

Unwirksame Formulierungen

Bei der Erstellung von Arbeitsverträgen herrscht keine völlige Gestaltungsfreiheit. Der in der Regel vom Arbeitgeber und gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betriebsrates oder der Gewerkschaft entworfene Vertrag muss üblichen Anforderungen und Sitten entsprechen. Wird ein Arbeitsvertrag aufgrund von unwirksamen Formulierungen oder unzulässigen Absprachen als nichtig erklärt, wird das aus dem Vertrag entstandene Arbeitsverhältnis als faktisch bewertet. Dies bedeutet, es existiert weiterhin und kann nicht rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer muss in der Regel den erhaltenen Lohn nicht zurückzahlen.

Bestandteile des Arbeitsvertrages

Was muss in einem Arbeitsvertrag geregelt werden? In der Regel werden folgende Punkte geklärt und festgelegt:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Angaben zur Dauer und zum Inkrafttreten des Vertrages (Ist der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet?)
  • Ort des Arbeitseinsatzes
  • Angaben zum Arbeitsinhalt (Beispielsweise der Tätigkeitsbeschreibung) und Arbeitszeit
  • Informationen zur Probezeit
  • Recht zur Freistellung
  • Arbeitsvergütung: Regelung zu Sonderzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld
  • Angaben zu den Nebenpflichten (beispielsweise Hinweis zur Verschwiegenheit)
  • Urlaub: Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche haben einen Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage
  • Regelung im Krankheitsfall
  • Angaben zur (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Verfall-/Ausschlussfristen: Damit können Sie regeln, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer Ansprüche, vor allem finanzieller Natur, geltend machen kann
  • Schlussbestimmungen, wie z. B. das Verbot der Nebentätigkeit und die salvatorische Klausel
  • Ort, Datum, Unterschrift(en)

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Durch das Schließen eines Arbeitsvertrages entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Pflichten und Rechte.

Arbeitgeber

Zu den Rechten des Arbeitgebers zählt vor allem das das Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt. Es besagt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen kann, soweit kein Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung andere Arbeitsbedingungen vorschreiben. Handelt ein Arbeitgeber gesetzes- oder sittenwidrig, dann gilt das Direktionsrecht selbstverständlich nicht mehr.

Als Pflichten für den Arbeitgeber sind in erste Linie die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB),die Beschäftigungspflicht, die Pflicht zur Urlaubs­gewährung und die Gleichbehandlungspflicht zu nennen.

Arbeitnehmer

Die Rechte des Arbeitnehmers gestalten sich folgendermaßen: Er hat nicht nur Anspruch auf eine Beschäftigung innerhalb der vereinbarten Tätigkeit, sondern auch auf eine Vergütung und Urlaub. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und ihm nach Beendigung der Tätigkeit alle Arbeitspapiere aushändigen, auch auf ein Zwischenzeugnis hat der Arbeitnehmer auf Antrag ein Recht. Er muss bei betrieblichen Angelegenheiten gehört werden und kann jederzeit Einsicht in seine Personalakte verlangen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich zu beschweren, wenn er sich ungerecht behandelt oder benachteiligt fühlt.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit sowohl persönlich zu leisten (§ 613 BGB) als auch so gut es ihm persönlich möglich ist zu erbringen.

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