Arbeitszeitgesetz

Wer wie lange arbeiten darf, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es hat laut § 1 ArbZG den Zweck, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Darüber hinaus soll der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung“ der Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die bei deutschen oder ausländischen Unternehmen beschäftigt sind.

Definition

Was genau besagt nun das Arbeitszeitgesetz? Es legt (bei einer Sechstagewoche) eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Dies ergibt sich aus der täglichen Arbeitszeit von maximal acht Stunden an sechs Werktagen in der Woche. Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit in Bezug auf Nebentätigkeiten. Denn sollten Sie als Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein, gilt auch hier die Höchstgrenze. Auch die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen werden vom Arbeitszeitgesetz geregelt: Hier ist von einer Mindestruhezeit von elf Stunden auszugehen. Doch es gibt Ausnahmen: Für das Arbeitszeitgesetz sind für manche Branchen gesonderte Ruhezeiten extra geregelt. Dort können diese um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:

  • Krankenhäuser
  • Gaststätten
  • Beherbergungsbetriebe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft

Personeller Geltungsbereich

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Ausgenommen sind nach § 18 ArbZG folgende Personengruppen und Branchen:

  • Personen unter 18 Jahren (Hier gilt das Jugendschutzgesetz)
  • Selbständige
  • Freie Mitarbeiter
  • Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Chefärzte
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
  • Arbeitnehmer, die in Eigenverantwortung erziehen, pflegen oder betreuen
  • Personen aus dem liturgischen Bereich

Es ist festzuhalten, dass das Arbeitszeitgesetz in erster Linie den Arbeitnehmer schützen und eine gesundheitliche Gefährdung durch eine hohe zeitliche Belastung mindern soll.

Das Arbeitszeitgesetz gilt somit nicht für Beamte und Soldaten. Für Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen (des Bundes und der Länder). Die Arbeitszeitregelungen in §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht für Arbeitnehmer, welche hoheitliche Aufgaben – und somit Aufgaben eines Beamten – wahrnehmen, sofern es nicht für diese Fälle einen Tarifvertrag gibt (§ 19). 

Für Soldaten gilt seit 1. Januar 2016 die EU-Arbeitszeit-Richtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) und wurde mit einer Anpassung im Soldatengesetz umgesetzt. Danach gilt für den Grundbetrieb der Bundeswehr eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden ohne Pausen.

Verantwortlichkeit

Der Arbeitgeber ist nicht nur verantwortlich für die Einhaltung des Gesetzes, sondern auch für die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit seiner Mitarbeiter. Dies gilt um so mehr nach dem Urteil des EuGH aus 2019, nach dem Arbeitgeber verpflichtet werden, ein geeignetes System zur Zeiterfassung in ihren Betrieben zu installieren. Diese muss allen Regelungen nachkommen. Das ArbZG muss zur Ansicht ausgehängt oder ausgelegt werden.

Überwachung

Kein Gesetz ohne die Möglichkeit der Überwachung und Androhung von Strafen: Für die Überwachung der Einhaltung sind die Aufsichtsbehörden des jeweiligen Landes zuständig. Sie sind berechtigt, Auskünfte über gearbeitete Zeiten verlangen und Maßnahmen anordnen. Sie dürfen Betriebe während der Arbeitszeit auch betreten.

Bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 15.000 Euro. Gefährdet er einen Mitarbeiter vorsätzlich oder hält sich wiederholt nicht an die Regelungen, droht eine Freiheitsstrafe.

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