Betriebliche Mitbestimmung
Die von der Belegschaft gewählten Arbeitnehmervertretungen haben gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Beteiligungs- und Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen des Arbeitgebers. Die betriebliche Mitbestimmung bezeichnet die Teilnahme der Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an den Entscheidungsprozessen innerhalb eines Unternehmens. So wird denjenigen, deren Arbeits- und Lebensverhältnisse von den Entscheidungen anderer abhängig sind, eine Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeit gewährleistet.
Maßnahmen
Der zentrale Bereich der Mitbestimmung umfasst alle Maßnahmen, die sich aus Normen des Arbeitsschutzes ergeben und die im Betrieb umgesetzt werden müssen.
Gefährdungsanalysen, die Vereinbarung entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdungslage und deren jeweilige Dokumentation sind ebenfalls Gegenstand der Mitbestimmung. Grundsätzlich kann festgehalten werden: Wo aus Gründen des Arbeitsschutzes in betriebliche Belange eingegriffen wird und es sich nicht um eine individuelle Maßnahme handelt, bestimmt der Betriebsrat zwingend mit.
Der Betriebsrat hat hier auch ein Initiativrecht, d. h., er kann Maßnahmen fordern und ggf. deren Durchsetzung erzwingen, wenn er dies für notwendig hält.
Ziele und gesetzliche Grundlagen
Die Mitbestimmungsrechte hängen von der Betriebsgröße und des Wirtschaftszweiges ab, sie haben jedoch grundlegend gleiche Ziele. Die betriebliche Mitbestimmung beinhaltet das Recht von Arbeitnehmern und ihren Vertretern, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen. Reichweite und Form der Mitbestimmung sind in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Unternehmensmitbestimmung
In Unternehmen wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch ihre Beteiligung im Aufsichtsrat gewährleistet. Es gibt verschiedene Regelungen der Unternehmensmitbestimmung, was mit unterschiedlichen Unternehmensgrößen und Gesetzesgrundlagen zusammenhängt.
Unternehmensmitbestimmung wird begründet durch
- das Mitbestimmungsgesetz von 1976
- das Betriebsverfassungsgesetz von 1952
- das Montanmitbestimmungsgesetz von 1951
Montanmitbestimmung
Die Montanmitbestimmung gilt für Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie mit der Rechtsform einer AG oder GmbH und mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Den Arbeitnehmern wird das Mitbestimmungsrecht bei der unternehmerischen Planung und Entscheidung durch die Aufnahme ihrer Vertreter in Aufsichtsrat und Vorstand eingeräumt.
Das Mitbestimmungsgesetz erweitert die Montanmitbestimmung auf alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gilt vor allem für Unternehmen in Form der AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien mit bis zu 2.000 Beschäftigten. Hier stellen die Arbeitnehmer nur ein Drittel der Aufsichtsratssitze.
Mitbestimmung bei täglichen Arbeitszeiten
Dieses Mitbestimmungsrecht hat den Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit und damit auch ihrer Freizeit und ihrem Privatleben zu schützen. Dies betrifft auch die Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage.
Hierbei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und/oder der Tarifverträge zu beachten. Soweit ein Regelungsspielraum besteht, kann der Betriebsrat innerhalb solch einer Regelung mitbestimmen, z. B. beim Ausgleich für Nachtarbeit, Freizeit oder Entgeltzuschlag.
Mitbestimmungspflichtig sind u. a.
- Einführung, Abbau und Ausgestaltung von Schichtarbeit
- Dienstpläne und Rufbereitschaft, zu Dienstplänen
- Gleitarbeitszeit
- Teilzeitarbeit, bzgl. der innerbetrieblichen Gestaltung
- Variable Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf, KAPOVAZ = kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit, nach § 12 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Fragen der innerbetrieblichen Ausgestaltung
- Lage und Dauer der Pausen
- Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit eine erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt, die jedoch im allgemeinen die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht einschränkt