Betriebsrat

Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat er die Aufgabe, sich für die Interessen der Beschäftigten im Betrieb einzusetzen. Der Betriebsrat hat weitgehende Mitbestimmungsrechte, die ihm erlauben, beim betrieblichen Arbeitsalltag mitzubestimmen. Zudem kann der Betriebsrat die Beschäftigten zum Beispiel bei Kündigungen vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen.

Gründung

Wie kann und wo kann ein Betriebsrat gegründet werden? Gemäß § 1 BetrVG in kann die Arbeitnehmervertretung in jedem Betrieb ab mindestens fünf ständig Beschäftigten (einschl. Auszubildende, Aushilfen usw.) gegründet werden. Der Betriebsrat wird dann aus einer Reihe von mehreren Kandidaten von den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb gewählt. Es ist (auch dem Arbeitgeber) untersagt, die Gründung und die Wahl eines Betriebsrats zu behindern oder gar komplett zu unterbinden. Jeder Arbeitnehmer im Betrieb kann die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats geben.

Rechte

Als Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Bereiche, in denen die Interessenvertretung Mitspracherecht hat. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:

  • Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle die Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise - negativ oder positiv - berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
  • Darüber hinaus werden dem Betriebsrat in bestimmten Fällen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte eingeräumt.
  • Der Betriebsrat kann auch „Rechtswege" beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet oder verletzt (Einigungsstellenverfahren, Arbeitsgerichtsverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitsverfahren).

Aufgabenbereiche und Ziele

  • Abwehr von Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten
  • Hilfe und Beratung bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung von Mitarbeitern
  • Mitbestimmung u. a. bei Ein- und Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der Zahlung von Zulagen und der Vergütung von Überstunden
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
  • Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber
  • Vertretung der Belange besonders schutzbedürftiger Personen (z. B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
  • Regelung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber
  • Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung
  • Der Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern

Betriebsvereinbarungen

Stellvertretend für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber z. B. zu folgenden Fragen Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren:

  • Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord, Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)
  • Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?
  • Wie sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder Prämienausgangslöhne aus?
  • Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die Zahlungskriterien aus?
  • Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
  • Gibt es Überstunden oder Kernarbeit?
  • Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?
  • Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?

Betriebsratsvorsitzende

Vertreter des Betriebsrates im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse ist der Betriebsratsvorsitzende. Er ist insoweit gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats in der Erklärung, nicht aber im Willen. Nicht zulässig ist eine Generalvollmacht für den Betriebsratsvorsitzenden ist, auch nicht  durch Beschluss. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt nicht nur den Betriebsrat, sondern ist auch berechtigt Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, so nimmt der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende dessen Aufgaben wahr.

Darüber hinaus obliegt es dem Vorsitzenden eines Betriebsrats von bis zu sieben Mitgliedern, die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zu führen, bei Betriebsräten mit mehr Mitgliedern ist der Betriebsratsvorsitzende geborenes Mitglied des Betriebsausschusses, dem auch die Geschäftsführung dieses Gremiums obliegt. Eine weitere Aufgabenzuteilung kann durch eine Geschäftsordnung oder durch Beschluss erfolgen.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsratsvorsitzende folgende Aufgaben:

  • die Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern
  • die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss
  • die Einberufung von Sitzungen
  • die Festlegung der Tagesordnung unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge
  • die Ladung der Betriebsratsmitglieder, bzw. der Ersatzmitglieder
  • die Ladung der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • die Leitung der Sitzungen
  • die Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften (Protokolle)
  • die Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen
  • die Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde
  • die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde

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