Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, der auf betrieblicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen wird. Er regelt nicht nur Rechte und Pflichten der Parteien, sondern legt verbindliche Normen für Arbeitnehmer eines Betriebes fest.
Für wen oder was gilt die Betriebsvereinbarung?
Räumlich gilt die Betriebsvereinbarung für den jeweiligen Betrieb, für den sie geschlossen wurde.
Personell gilt eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung angestellt war oder nicht. Betriebsrat und Arbeitgeber können jedoch bewusst bestimmte Gruppen vom Geltungsbereich einbeziehen oder ausnehmen, wie z. B. einzelne Abteilungen. Grundsätzlich findet eine Betriebsvereinbarung auf leitende Angestellte keine Anwendung.
Inhalt und Arten von Betriebsvereinbarungen
Gegenstand der Betriebsvereinbarung kann alles sein, wo der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat. Angelegenheiten, bei denen es bereits eine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt, können nicht (zusätzlich oder gegenläufig) in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Betriebsvereinbarungen:
- Erzwingbare Betriebsvereinbarungen: Hier wird bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle angerufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
- Freiwillige Betriebsvereinbarungen: Dies sind die zwischen den beiden Parteien geschlossenen, auf Einigung beruhenden Betriebsvereinbarungen.
Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag
Eine Betriebsvereinbarung gilt für den Arbeitnehmer ohne Wenn und Aber. Unterschiede, d. h. abweichende arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn die Betriebsvereinbarung eine Verschlechterung darstellen würde. Hat also ein Arbeitnehmer in seinem Einzelvertrag eine Regelung, die ihn gegenüber der Betriebsvereinbarung besser stellt, so hat sie nach wie vor Gültigkeit.
Verhältnis zum Tarifvertrag
Bei der Festlegung von Angelegenheiten zwischen den Tarifvertragsparteien haben diese Vorrecht gegenüber der Betriebsvereinbarung. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in §77 Abs. 3 festgelegt: Den Tarifvertragsparteien wird ein Vorrang zur kollektiven Regelung materieller Arbeitsbedingungen eingeräumt. Wo sie diese einigen können, entfällt die Befugnis der Betriebspartner auf eine separate Regelung.
Nur durch die sogenannte Öffnungsklausel des Tarifvertrages ist der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen möglich. Eine Öffnungsklausel kann sich z. B. auf tarifliche Regelungen zur Entlohnung oder flexiblen Arbeitszeitgestaltung beziehen. Darüber hinaus können sie jedoch auch das Unterschreiten tariflicher Mindeststandards zulassen, wie beispielsweise eine Verringerung des Mindestlohns in wirtschaftlichen Krisensituationen. Hervorzuheben ist aber: Die Anwendung einer Öffnungsklausel muss vom Betriebsrat genehmigt werden, im öffentlichen Dienst vom Personalrat.
Ablauf der Betriebsvereinbarung
Mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet die Geltung der Betriebsvereinbarung. Das gleich gilt auch durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung oder durch Kündigung. Hierbei beträgt die Kündigungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart ist, drei Monate (§ 77 V BetrVG). Nach § 77 VI gilt eine abgelaufene Betriebsvereinbarung hinsichtlich derjenigen Regelungen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis zu einer anderen Abmachung weiter. Bei anderen Regelungen in Form der Betriebsvereinbarung entfällt also jede Nachwirkung.