Elternzeit

Seit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 1. Januar 2007 erfreut sich die Elternzeit (die die Erziehungszeit ablöste) zunehmender Beliebtheit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gewährt einen Anspruch auf Elternzeit, d. h. ein oder beide Elternteile können sich mehr Zeit für ihren Nachwuchs nehmen und erhalten vom Staat einen finanziellen Zuschuss.

Definition

Was konkret ist nun Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz? Sie beträgt maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die achtwöchige Mutterschutzfrist direkt nach der Geburt ist Teil der Elternzeit. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ändert nichts am Anspruch auf Elternzeit, die beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden kann. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Anspruch auf Elternzeit

Wer hat nun Anspruch? Gemäß § 15 BEEG hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer. Das schließt Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, befristete oder unbefristete Beschäftigte sowie die Heimarbeiter und leitende Angestellte ein. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt: Der Arbeitnehmer hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit. Falls ein Elternteil minderjährig ist (bzw. sich in einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Ausbildung befindet), können auch die Großeltern Elternzeit nehmen.

Antrag für Elternzeit

Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn der Elternzeit schriftlich informiert werden, wenn sie bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beantragt wird (§ 16 BEEG). Für die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen.

Elterngeld

Die große und wichtige Frage für viele ist: Wie hoch fällt das Elterngeld aus? Dies ist um so wichtiger, weil es während der Elternzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gibt. Dafür zahlt der Staat dem Elternteil in Elternzeit zwölf Monate lang einen Teil weiter. Es wird aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Als staatliche Einkommensersatzleistung beträgt die Höhe grundsätzlich 67 % des individuellen Nettoeinkommens des Betreuenden und ist als Ausgleich für die finanziellen Einbußen im ersten Jahr nach der Geburt gedacht. Die Höhe beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.

Zwei „Partnermonate“ können sich als zusätzlicher Bonus anschließen, wenn auch der andere Elternteil die Betreuung übernimmt und dafür beruflich aussetzt oder kürzer tritt. Alleinerziehende bekommen 14 Monate lang Elterngeld. Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes ist staatliche Aufgabe. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten.

Der Anspruch wird ergänzt durch das Elterngeld Plus, wonach Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung auch länger als 14 Monate bezogen werden kann.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Hat man in Elternzeit auch keinen Anspruch auf Urlaub? Nein, aber der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub gem. § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wird Urlaub vor der Elternzeit nicht komplett genommen, muss der Arbeitgeber ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Arbeitgeber müssen außerdem beachten, dass während der Elternzeit Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden beim eigenen Arbeitgeber oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich ist.

Kündigungsschutz und Versicherung

Während der Elternzeit ist der Job sicher: Arbeitnehmer in Elternzeit genießen einen besonderern Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen.

Bei der Versicherung bleibt alles, wie es ist: Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer der Elternzeit erhalten. Sie ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn neben dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden.

Bestand vor der Elternzeit eine freiwillige Versicherung, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Für die Dauer des Elterngeldbezugs ist ein Beitrag an die Krankenkasse entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten, sofern keine Familienversicherung vorliegt.

Privat krankenversicherte Personen bleiben weiterhin privat versichert und müssen ihre Beiträge selbst tragen.

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