Geringfügig Beschäftigte

Bei der Frage und Definition, wer zur Gruppe der Geringfügig Beschäftigten zu zählen ist, hat der Gesetzgeber zwei Kategorien aufgestellt: die Zeit der Beschäftigung und die regelmäßige monatliche Entlohnung:

  • Die kurzfristige Beschäftigung von längstens drei Monaten oder höchstens 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr
  • Die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Monatsentgelt, das regelmäßig nicht mehr als 450 Euro (ab 1. Oktober 2022 gilt 520 Euro) betragen darf – der sogenannte Minijob

Kurzfristige Beschäftigung

Im Sozialgesetzbuch IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist festgeschrieben, dass in Deutschland eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, wenn die Beschäftigung beispielsweise durch saisonale Arbeit oder im Voraus vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bis 2014 lag die Höchstgrenze bei 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen. Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden sind. So gelten für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen.

Allerdings erfüllt nicht jede kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und ihr Arbeitsentgelt 450 € (bzw. ab 1. Oktober 2022 der Wert von 520 €) im Monat übersteigt.

Als berufsmäßig gilt eine kurzfristige Beschäftigung

  • von Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. arbeitssuchenden Personen mit oder ohne Leistungsbezug
  • von ALG II-Empfängern (Hartz-IV-Empfänger)
  • während der Elternzeit
  • neben unbezahltem Urlaub
  • zwischen Schule und Ausbildung
  • zwischen Berufsschulgrundjahr und Ausbildung
  • zwischen Ausbildung und Studium
  • zwischen Bachelor- und Master-Studium
  • zwischen Studium und Arbeit
  • wenn bereits mehr als 70 Tage (bis 2014 mehr als 50 Tage) im aktuellen Jahr als – kurzfristig – Beschäftigter gearbeitet wurde

Dagegen nicht berufsmäßig und damit sozialabgabenfrei kann in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung sein

  • von Personen, die noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
  • bei Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich ausüben, wenn deren versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (auch in Teilzeit) bezahlt fort besteht
  • zusätzlich neben anderen Minijobs
  • von Schülern, Studenten und Auszubildenden
  • von Hausfrauen/Hausmännern
  • in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
  • neben einer selbstständigen Tätigkeit.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist nach § 40a EStG pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine Entgeltgrenze von 450 € (bzw. ab 1. Oktober 2022 der Wert von 520 €) im Monat nicht überschreitet. Bei zwei oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gilt keine dieser Beschäftigungen als geringfügig. Wenn allerdings neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer bestehenden und für sich gesehenen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
 

Das monatliche Entgelt darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € (bzw. ab 1. Oktober 2022 der Wert von 520 €) pro Monat nicht überschreiten, d. h. bei ganzjähriger Beschäftigung gilt eine Grenze von 5.400 € (ab dem 1. Oktober gilt 6.240 €) im Jahr. Bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen ist die Einhaltung der Entgeltgrenze zu überprüfen. Bei Überschreitung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei erneuter Prüfung ist der Beschäftigte vom Zeitpunkt des Überschreitens an versicherungspflichtig und muss volle Sozialversicherungsabgaben zahlen – auch dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird.

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