Kündigungsfrist

Eins der wichtigsten Themen (und Streitpunkte) im Rahmen einer Kündigung ist die entsprechende Frist, in der diese rechtens ist. Denn: Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist erfolgen. Das Gesetz gibt Mindestkündigungsfristen vor, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung

Enthält ein Arbeitsvertrag keine spezielle Regelung zur Kündigungsfrist oder er verweist auf das Gesetz, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Gemäß Paragraph 622 BGB beträgt sie vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Arbeitnehmer sollten bei der Kündigung nicht übersehen, dass „vier Wochen“ 28 Tagen entsprechen – und NICHT einem Monat.

Dennoch: Von den gesetzlichen Regelungen kann durch individuelle Abmachungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgewichen werden. In Kleinunternehmen, in denen in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann ein Kündigungstermin zu einem anderen Tag im Monat vereinbart werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von vier Wochen darf jedoch nicht unterschritten werden. Außerdem gilt generell, dass bei einer individuellen Vereinbarung die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers niemals länger sein darf als die Frist für den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Drum prüfe, wer sich „ewig“ bindet: Eine sinnvolle Ausnahme stellt die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit dar. Während der Probezeit können Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag beenden. Eine weitere Ausnahme in Bezug auf die Kündigungsfrist besteht bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung, bei der keine Kündigungsfrist besteht.

Kündigungsfrist Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung

Hier werden gerade langjährige (und oft ältere) Mitarbeiter geschützt: Anders als bei der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer spielt bei der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine wichtige Rolle. Je länger ein Anstellungsverhältnis bestand, desto länger sind die Kündigungsfristen. Konkret gelten hier folgende Kündigungsfristen:

  • Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 7 Monaten und 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen
  • Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 2 und 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.
  • Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 5 und 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.
  • Bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 8 und 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
  • Ab einem Beschäftigungsverhältnis von über 10, 12, 15 und 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um je 1 Monat auf je 4, 5, 6 oder 7 Monate zum Ende des Kalendermonats.

Kündigungsfrist Arbeitsvertrag bei außerordentlicher Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung besteht sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn aus einem besonders gravierenden Grund einer der beteiligten Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen die ordentlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Zu beachten gilt es jedoch, dass die Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss.

Individualvertragliche Kündigungsfristen

Länger geht immer: Nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB können im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vorgeschriebenen vereinbart werden – wobei auch keine ausdrückliche Obergrenze für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen vorgesehen ist. Zu beachten ist allerdings, dass lange Fristen eine berufliche Bewegungsfreiheit erschweren. Erheblich verlängerte und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschriebene Kündigungsfristen können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Die Prüfung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor allem dann vorzunehmen, wenn die vereinbarte Kündigungsfrist wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. In der Regel gilt: Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist im Arbeitsvertrag nicht zulässig.

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