Kurzarbeitergeld

Als Kurzarbeitergeld versteht man den Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer im angezeigten und genehmigten Fall von Kurzarbeit eines Unternehmens. Kurzarbeitergeld kann den Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Betrieben zum Teil ausgleichen.

Voraussetzungen

Nach §§ 95 ff SGB II besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er
    • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und
    • vorübergehend ist und
    • nicht vermeidbar ist und
    • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
  • in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (betriebliche Voraussetzung) und
  • der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, er also weder gekündigt ist noch ein Aufhebungsvertrag besteht und
  • der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den schriftlich dem Betriebsrat angezeigt worden ist. Der Anzeige durch den Arbeitgeber soll eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein, insofern vorhanden.

Dauer und Anmeldung

Der Gesetzgeber hat die Dauer von Kurzarbeit auf 12 Monate begrenzt. Im Zuge der Coronakrise können Arbeitnehmer, die bereits 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, mehr als 12 Monate in Kurzarbeit sein. Hier beträgt die maximale Dauer 21 Monate und bis längstens 31. Dezember 2020.

Kurzarbeit muss inklusive der Dokumentation des Arbeitsausfalls bei der örtlichen, zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dies kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Anzeige muss im selben Monat eingehen, in dem im Betrieb die Kurzarbeit beginnt.

Höhe

Die Mitarbeiter arbeiten während der Kurzarbeits-Phase weniger als es in in ihren Arbeitsverträgen steht. Sie erhalten also ihr geringeres Arbeitsentgelt aufgrund der kürzeren Arbeitszeit. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld, das einen festgelegten Prozentsatz des der beiden Nettoentgelte ausmacht. Prozentual wurde der Anteil auf 60 % (bei Eltern 67 %) festgelegt. Bis Ende 2020 werden ab dem vierten Monat 70 % (77 % mit Kinderfreibetrag) und ab dem siebten Monat 80 % (87 % mit Kinderfreibetrag) gezahlt. In der Praxis sieht das also beispielsweise folgendermaßen aus:

Ein lediger Angestellter verdient monatlich 3.600 Euro im Monat. Davon bleiben ihm ca. 2230 Euro als Nettogehalt. Mit Kurzarbeit – und einer um 40 % verringerten Arbeitszeit bleiben ihm als Nettogehalt noch etwa 1.330 Euro. Das Kurzarbeitergeld bezeichnet nun das Aufstocken des verringerten Gehalts um des jeweiligen Prozentsatz der Differenz der beiden Nettogehälter (Regulär und Kurzarbeit). In unserem Beispiel sind beträgt dieser 900 Euro. Im Zuge der Coronakrise erhält dieser Angestellte in den ersten drei Monaten ein Kurzarbeitergeld von 540 Euro (60 %) zusätzlich zum verringerten Nettolohn. Ab dem vierten Monat würde er 630 Euro dazubekommen und ab dem siebten Monat 720 Euro. Dann bekäme er also statt der 2230 Euro immerhin 2050 Euro ausbezahlt.

Beiträge zur Sozialversicherung

Auch für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Folge: Arbeitnehmer verlieren in dieser Zeit kaum Ansprüche. Das Gute für Arbeitnehmer ist, dass sich die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach einem fiktiven Entgelt richten, das nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 232 Abs. 2 SGB V, $ 57Abs. 1 Satz 1 SGB XI 80 % des normalen Bruttoentgelts entspricht. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, in der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive der 0,9 Beitragssatzpunkte.

Steuerliche Behandlung

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat oft zur Folge, dass eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben werden muss.

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