Mindestlohngesetz

Zunächst einmal bezieht sich der persönliche Geltungsbereich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, d. h. insbesondere auch auf Mini- oder Midi-Jobber, Werkstudenten sowie Saisonkräfte. Selbständige und freie Mitarbeiter, d. h. Freelancer unterliegen hingegen nicht dem Mindestlohngesetz. Allerdings sollten Arbeitgeber, die ihre Arbeitsverhältnisse deswegen auf Selbständige oder freie Mitarbeiter auslagern möchten, hiervon Abstand nehmen, da allein die tatsächliche Vertragsdurchführung für die Einordnung entscheidend ist. Allein die Abänderung der Bezeichnung des Vertrags ist beispielsweise keinesfalls ausreichend.

Der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erfasst zudem auch Arbeitnehmer, die einen höheren Lohn als den Mindestlohn beziehen. Das Mindestlohngesetz wirkt sich bei diesen Arbeitnehmern zwar nicht auf das Arbeitsentgelt aus, aber auch bei diesen Arbeitnehmern sind beispielsweise Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten.

Ausnahmen

Selbstverständlich bestehen Ausnahmen von dem gesetzlichen Mindestlohn. Die wichtigsten Ausnahmen sind Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass junge Menschen zugunsten des Mindestlohns auf eine Berufsausbildung verzichten. Weitere Ausnahmen vom Mindestlohngesetz gelten für Auszubildende sowie ehrenamtlich Tätige. Außerdem sind freiwillige Dienste, wie z. B. ein freiwilliges soziales Jahr, Freiwilligendienst usw. ausgenommen.

Darüber hinaus sind verschiedene Arbeitnehmer zeitweise von dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgeschlossen. So haben Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos, also ein Jahr und länger ohne Beschäftigung waren, die ersten sechs Monate der Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Arbeitgeber sollten sich deshalb in entsprechenden Fällen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Dauer der Arbeitslosigkeit des Langzeitarbeitslosen aushändigen lassen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht.

Einen wichtigen Sonderfall stellen ferner Praktikanten dar. Grundsätzlich unterliegen Praktikanten dem Mindestlohngesetz. Dazu gehören nach § 22 Abs. 1 S. 3 Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterziehen, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Ausgenommen von der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes sind Personen,

  • die Pflichtpraktika aufgrund schulrechtlicher-, ausbildungsrechtlicher oder hochschulrechtlicher Bestimmungen bzw. im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie wahrnehmen,
  • die Schnupper- oder Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums leisten,
  • die Praktika im Rahmen einer Berufsausbildung oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein entsprechendes Praktikumsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht

Höhe des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine Anhebung zum 1. Januar 2024 und auf die jetzigen 12,41 Euro gegeben. Die Mindestlohnkommission, die frei von politischer Einflussnahme entscheiden soll, legt die Höhe alle zwei Jahre neu fest. Außer dem Vorsitzenden gehören dem Gremium je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratende Wissenschaftler an.

Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission mit ihrem Dritten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns eine stufenweise Erhöhung festgelegt.

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