Mutterschaftsgeld
Als Mutterschaftsgeld wird die Geldleistung an Frauen während der Mutterschutzfristen durch die Krankenkasse oder den Bund bezeichnet. Geregelt ist das Mutterschaftsgeld in § 19 des Mutterschutzgesetzes [MuSchG] i.d.F. vom 23.5.2017.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld entsteht mit jedem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG, also sechs Wochen vor dem errechneten, voraussichtlichen Geburtstermin. Für die Dauer des Anspruchs auf laufendes Mutterschaftsgeld wird Krankengeld nicht gewährt; das als einmalige Leistung zu gewährende Mutterschaftsgeld hat diese Wirkung nicht. Der Anspruch auf laufendes Mutterschutzgeld ruht, wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Voraussetzungen für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Laufendes Mutterschutzgeld erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist. Dies gilt, sofern sie in der Zeit vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Dauer der Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. In der folgenden Zeit hat die Mutter Anspruch auf Elterngeld.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Als Mutterschutzgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht eingerechnet. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach 32b I c EStG.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Das Mutterschutzgeld für versicherte Arbeitnehmerinnen und nichtversicherte Arbeitnehmerinnen ist auf höchstens 13 Euro für den Kalendertag begrenzt. Sofern das durchschnittliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro übersteigt, erhalten diese Frauen den übersteigenden Betrag als Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten den Zuschuss zulasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeld zuständigen Krankenkasse.
Mutterschaftgeld in Höhe des Krankengeldes
Nach § 24i SGB V erhalten andere Versicherte Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Hierzu gehören z. B. versicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sowie arbeitslose Frauen.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld wird vollständig auf das Elterngeld angerechnet, d. h. es ist nicht möglich Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig zu beziehen. Nach den insgesamt 14 Wochen, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, kann noch für maximal 10,5 Monate Elterngeld bezogen werden. Dabei ist völlig egal, ob das Elterngeld bereits während des Mutterschutzes oder erst danach beantragt wird. Ausnahme bei der Anrechnung: Die 210 Euro, die in den oben genannten Fällen vom Bundesversicherungsamt kommen, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.