Mutterschutz
In Deutschland ist der Mutterschutz, d. h. die Bedingungen für den Einsatz schwangerer Frauen in einem Arbeitsverhältnis, im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Für schwangere Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten in Deutschland andere, aber ähnliche Mutterschutzverordnungen.
Geltung des Mutterschutzes
Der gesetzliche Mutterschutz beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung – und endet 8 Wochen danach, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Entbindung. Dies ist keine Kann-, sondern eine Muss-Bestimmung: Während des Mutterschutzes herrscht ein striktes Beschäftigungsverbot. Deshalb: Schwangere dürfen im Mutterschutz keinesfalls arbeiten.
Verbotene Tätigkeiten während der Schwangerschaft
Was viele nicht wissen oder nicht gesagt bekommen: Bereits während der Schwangerschaft dürfen Mitarbeiterinnen bestimmte Arbeiten nicht (mehr) erledigen. Laut Mutterschutzgesetz dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen beispielsweise keine schweren körperlichen Arbeiten oder Aufgaben verrichten. Auch eine Beschäftigung im Akkord oder am Fließband sind verboten. Dies ist auch der Fall für Arbeiten, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Änderungen durch die Reform des Mutterschutzgesetzes 2018
Grundsätzlich sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen ermöglichen, während der Schwangerschaft weiterzuarbeiten. Deshalb sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz gegebenenfalls entsprechend umzugestalten oder die Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Erst wenn beides nicht möglich ist, dürfen sie eine Mitarbeiterin nach der Reform des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft nicht weiter beschäftigen.
Zu beachten ist hier, dass auch die Aufsichtsbehörde im Einzelfall ein Beschäftigungsverbot verhängen kann. Arbeitgebern ist es außerdem untersagt, eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft zu beschäftigen, wenn laut einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit der Mitarbeiterin oder die ihres Kindes gefährdet ist.
Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber
Laut Mutterschutzgesetz müssen Arbeitgeber für jede Tätigkeit feststellen, welchen Gefährdungen eine schwangere Frau ausgesetzt sein könnte und welche Schutzmaßnahmen gegebenenfalls getroffen werden müssen. Sobald ein Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, muss er der Mitarbeiterin außerdem ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen festlegen.
Arbeitszeit während der Schwangerschaft
Vor der Reform des Mutterschutzgesetzes durfte eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eingesetzt werden. Jetzt wird das vom Gesetzgeber ist das in Ausnahmefällen bis 22 Uhr erlaubt, jedoch unter strengen Auflagen. Denn dafür braucht der Arbeitgeber eine Genehmigung von der Aufsichtsbehörde. Diese wird diese in der Regel ausstellen, wenn
- die Frau damit ausdrücklich einverstanden ist
- es aus ärztlicher Sicht keinen Grund gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr gibt
- sie nicht dadurch gefährdet ist, dass sie alleine, also z. B. außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen, arbeiten muss
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Eine ähnliche Regelung gilt für das Arbeiten von schwangeren Mitarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen: Ein angeordneter Einsatz durch den Arbeitgeber ist untersagt. Aber auch hier gibt der Gesetzgeber eine gewisse Freiheit, die oft eine Win-Win-Situation ermöglicht: Ausnahmen nach dem Mutterschutzgesetz sind möglich, wenn
- die Frau ausdrücklich damit einverstanden ist
- eine Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist
- der Mitarbeiterin ein Ersatzruhetag gewährt wird
- sie nicht gefährdet ist, alleine arbeiten zu müssen (z.B. außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen)