Saisonarbeit
Bei Saisonarbeit handelt es sich um Tätigkeiten, die nur zu einer bestimmten Jahreszeit anfallen. Eine sogenannte Saison ist von Arbeitsspitzen und einem erhöhten Arbeitskräftebedarf gekennzeichnet. Saisonarbeit ist besonders bei agrarischen Wirtschaftszweigen, Tourismusbetrieben oder in der Gastronomie anzutreffen. Arbeitnehmer, die in Saisonarbeit tätig sind, werden Saisonarbeiter, Saisonniers oder befristete Beschäftigte genannt.
Saisonarbeit früher und heute
Saisonarbeit ist kein aktuelles Phänomen: Schon vor mehr als 100 Jahren wanderten Handwerker aus dem Sauerland jedes Jahr ins Ruhrgebiet, um dort zu arbeiten und kehrten in den Wintermonaten wieder zurück. Dies waren die ersten Berufspendler in Deutschland, weil insbesondere Eisenbahntickets für die Arbeiter erschwinglich wurden. Das ermöglichte es ihnen, ohne Abwanderung ihren Nebenerwerbshof in der Heimat weiterzuführen und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. In der heutigen Zeit arbeiten zumeist Saisonarbeiter aus Osteuropa in Deutschland. Der Großteil der Arbeiter ist in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angestellt, ein kleinerer Anteil verdient sein Geld im Hotel- und Gaststättengewerbe.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeiter. Ausnahmen existieren im Bereich der Erntehelfer, welche bis Ende 2018 noch laut einem Branchenlohn vergütet werden. Außderdem steht Saisonarbeitnehmern ein Teilurlaub zu. Saisonarbeiter sind nicht versicherungspflichtig und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise dürfen sie nur einen befristeten Vertrag haben und die Tätigkeit nur für eine bestimmte Dauer ausüben: Nach zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen endet diese Zeit und der Saisonarbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, der Saisonarbeiter hat Abgaben zur Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Lohnsteuerabzug bei Saisonarbeitern
Ob individuell oder pauschal: Der Arbeitslohn ausländischer Erntehelfer, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, ist grundsätzlich steuerpflichtig und muss hier versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers. Alternativ kann der Arbeitslohn auch pauschal versteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber.
Unterbringung
Nicht der Arbeitnehmer ist zur Suche, sondern der Arbeitgeber ist zur Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft verpflichtet. Angemessen ist nur eine solche Bleibe nur dann, wenn sie von der Art und Beschaffenheit, wie auch von den Kosten zumutbar ist. Angaben müssen schon bei der Antragstellung gemacht werden. Die Agentur für Arbeit behält sich vor, jene auch zu überprüfen.