Stempeluhr

Heute gehören Weiterbildungen und Fortbildungen weitgehend zur Normalität.

Auch heutzutage ist noch von „ein- und ausstempeln“ die Rede ist, wenn man Arbeitsbeginn und -ende meint. Das liegt das an ihr – der Stempeluhr (oder Stechuhr). Mit den Stempeluhren wurde klassischerweise die Arbeitszeit erfasst, indem bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende die Uhrzeit auf die Stempelkarte gedruckt wird.

Klassische Funktionsweise der Stempeluhr

Meistens in der Nähe des Eingangs zum Arbeitsplatz platziert, hatte die Stempeluhr folgende Funktion: Der Mitarbeiter nahm seine namentlich gekennzeichnete Stempelkarte und musste sie bei seiner Ankunft am Arbeitsplatz von der Stempeluhr bedrucken lassen. Dabei wurde die Uhrzeit in der entsprechenden Zeile des Arbeitstages vermerkt. Die Stempelkarten wurden dann in eigenen Fächern neben der Stempeluhr aufbewahrt. War der Arbeitstag zu Ende, wurde die Uhrzeit beim Verlassen des Gebäudes erneut auf die Stempelkarte gedruckt. Wurde die Arbeitszeit zwischenzeitlich beispielsweise aufgrund von Arztbesuchen unterbrochen, konnte auch dies mithilfe der Stempeluhr vermerkt werden, indem der Zeitraum der Unterbrechung in eine eigene Spalte gedruckt wird. Um die Stempelkarte nicht zu lang werden zu lassen, trägt sie auf der Vorderseite meist die Zeilen für den 1. bis 15. Tag und auf der Rückseite den Rest. Eine häufige Fehlbedienung ist das Unterlassen des Wendens der Karte zum 16. des Monats.

Sinn und Zweck von Stempeluhren

Selbstverständlich: Mithilfe von Stempeluhren kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Beschäftigten überwachen. Niemand kann sich bei korrekter Bedienung der Stempeluhr kürzere Zeit im Betrieb aufhalten als vertraglich vereinbart wurde. Aber: Die Arbeitszeitüberwachung dient nicht nur dazu, die Berechnung des zu zahlenden Gehalts oder Lohns mithilfe der Stempeluhren zu bestimmen. Sie ist auch aus rechtlichen Gründen notwendig. Denn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt eine maximale Tages- bzw. Wochenarbeitszeit fest, die zwingend eingehalten werden muss. Bei Verstößen haftet der Arbeitgeber. Durch die Nutzung von Stechuhren ist es dem Arbeitgeber also möglich, sich einer potenziell in Betracht kommenden Haftung zu entziehen. Dazu kommt die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung von Mai 2019 und die den EU-Mitgliedsstaaten aufgetragene Pflicht, für eine Einführung einer geeigneten, zuverlässigen Zeiterfassung zu sorgen.

Stempeluhren dienen folgenden Zwecken:

  • Gewährleistung des Arbeitsschutzes
  • Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Berechnung des stündlichen Entgelts
  • Ermittlung von Überstunden

Geschichte der Stempeluhr

Das Wort Stechuhr wird als Synonym für die Stempeluhr benutzt. Ursprünglich beschrieb der Begriff die technische Umsetzung der Zeiterfassung, wie sie in Wächterkontrolluhren zu finden ist. Denn die einzelnen Kontrollgänge wurden in Form von Löchern in einen Papierstreifen gestochen. Eine „echte“ Stechuhr wird ab 1894 von der Simplex Time Recording Company hergestellt. Bei diesem Trommelgerät muss der Arbeiter eine Taste drücken, die dann ein Loch in ein Stück Papier sticht. Der Nachteil ist das zeitaufwendige Auslesen der Daten. Ende der 1920er Jahre wird dieses Prinzip noch einmal aufgegriffen. Die Firma Siemens & Halske stellt ein Gerät her, das Löcher in eine Stempelkarte sticht. Die Auswertung erfolgt mit einem sogenannten Deckrahmen. Großbetriebe nutzen ab 1930 eine elektrische Rechenmaschine, die dem Prinzip des Lochkartensystems nach Hollerith folgen.

Stempeluhren in der Gegenwart

Auch wenn der Begriff nicht mehr die moderne Technik beschreibt: Moderne Zeiterfassungssysteme werden häufig noch als „Stempeluhr“ bezeichnet und man spricht noch vom „ein- und ausstempeln“. In der Regel erfolgt die Zeitnahme beispielsweise durch ein modernes Zeiterfassungsterminal und eben nicht mehr über Stempeluhren. Arbeitnehmer buchen ihre geleisteten Stunden berührungslos und verschleißfrei. Dank RFID- bzw. NFC-Transponder wird jede Person im Unternehmen zuverlässig erkannt, ohne ein Touchfeld oder Ähnliches berühren zu müssen.

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