Urlaubsgeld

Der Begriff Urlaubsgeld bezeichnet in Deutschland mehrere, verschiedene Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Neben dem während des Urlaubs weiterbezahlten Arbeitsentgelt und der Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage ist wohl folgende  Bedeutung die meist verbreitete und landläufige: die zusätzliche, für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung (13./14. Monatsgehalt/Urlaubsgratifikation), die z. T. tarifvertraglich festgelegt ist.

Urlaubsgeld wird gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, so teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelt. Da die Vereinbarung der Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind.

Anspruch auf Urlaubsgeld

Auch wenn es gelegentlich gegenteilige Meinung gibt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Eine Ausnahme: Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht dann, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag oder in kollektivvertraglichen Regelungen festgelegt werden. Grundsätzlich ist der Anspruch  von folgenden Faktoren abhängig:Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag.

Urlaubsgeld und Mindestlohn

Urlaubsgeld kann auch als laufendes Entgelt ausgezahlt und als Folge auf den Mindestlohn angerechnet werden. Jahressonderzahlungen, die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleistet werden, wirken sich auf den Mindestlohn aus.

Ist tarifvertraglich vereinbart, dass den Arbeitnehmern für jeden tariflichen Urlaubstag zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen ist, so haben diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung regelmäßig verkürzt arbeiten, mangels anderweitiger tariflicher Regelung lediglich Anspruch auf ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.

Urlaubsgeld und Lohnsteuer

So weh der Blick auf die Entgeltabrechnung auch tut: Urlaubsgeld wird dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen grundsätzlich sämtliche Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses leistet.

Gleichbehandlungsgebot

Soweit einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von der Leistung ausgenommen werden, müssen Normen höherrangigen Rechts beachtet werden. Wird ein Arbeitnehmer unter Verletzung höherrangigen Rechts vom Bezug eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ausgenommen, so ist die Ausschlussnorm nichtig. Der Arbeitnehmer ist dann so zu behandeln, als hätte er einen Anspruch.

Urlaubsgeld für Beamte

Der Urlaubsgeldanspruch der deutschen Beamten ergibt bzw. ergab sich aus Gesetz, etwa dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes oder entsprechenden Landesgesetzen. In den letzten Jahren wurden die Urlaubsgeldansprüche der Beamten weitgehend abgeschafft bzw. in gekürzter Form mit dem Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst.

Urlaubsgeld und Elternzeit

Was ist, wenn Arbeitnehmer in den Sommermonaten in Elternzeit sind? Ob das geleistete Urlaubsgeld beitragspflichtig oder beitragsfrei ist, ob und in welchem Rahmen die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit weiterhin ausgeübt wird. Denn: Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Erfolgt aus diesem Grund eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, liegt weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn dadurch das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro (ab dem 1. Oktober 2022 gilt 520 Euro) nicht mehr übersteigt. Dann gelten die versicherungsrechtlichen Regelungen für einen Minijob. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer unter Umständen auf die Zahlung des Urlaubsgeldes verzichten muss, um nicht die beitragsfreie Grenze von 450 Euro (bzw. 520 Euro ab dem 1. Oktober 2022) zu überschreiten – uns somit sozialversicherungspflichtig zu sein.

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