Zuschläge

Zuschläge werden einem Arbeitnehmer üblicherweise gezahlt, wenn er bei seiner Arbeit besondere Erschwernisse in Kauf nimmt. Als Erschwernis gilt beispielsweise Arbeit zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Betriebsangehörigen frei hat oder zu Zeiten, die über die betriebliche Regelarbeitszeit hinausgehen. Typische Zuschlagsarten sind daher:

  • Sonntagszuschlag
  • Feiertagszuschlag
  • Nachtarbeitszuschlag
  • Überstundenzuschlag

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer teilweise noch weitere Ansprüche auf weitere Zulagen, die mit anderen Erschwernissen verbunden sind, wie z. B.

  • Mehrarbeitszuschläge
  • Hitzezuschläge
  • Wasserzuschläge
  • Gefahrenzulagen
  • Schmutzzulagen

Als Arbeitslohn gelten alle Bezüge, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuell eingebrachte Arbeitskraft verstehen. Wenn also Lohnzulagen als Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit einer Tätigkeit gezahlt werden, sind sie lohnsteuerpflichtig.

Kein gesetzlicher Anspruch für Zuschläge für auf Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich gilt: Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Ein Anspruch kann sich nur

  • aus einem Tarifvertrag
  • einer Betriebsvereinbarung
  • einer betrieblichen Übung (wenn im Betrieb regelmäßig Zuschläge gezahlt werden)
  • einem Arbeitsvertrag ergeben

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, bestehen dafür Regelungen zur Steuerfreiheit. Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, kann einen steuerfreien Feiertagszuschlag bekommen. Grundsätzlich variieren die gesetzlichen Feiertage zum Teil von Bundesland zu Bundesland. Dabei ist zu beachten, dass mit Ausnahme von Brandenburg Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen gezählt werden. Steuerfreie Feiertagszuschläge gelten auch ausschließlich für tatsächlich geleistete Arbeit.

Unterschiedlich hohe Feiertagszuschläge

Ebenso wie für den Arbeitslohn müssen Arbeitgeber auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeiter die Einkommensteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Zuschläge für die Arbeitnehmer jedoch steuerfrei: So ist der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn er 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Diese Regel gilt auch für Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst sonntags begonnen hat. Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen ist steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Auch hier gilt dies für die Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat. Der Feiertagszuschlag an Heiligabend (24. Dezember) kann ab 14 Uhr gewährt werden. Er ist wie an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai steuerfrei, wenn er 150 % des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr ist steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag von 125 % und der Sonntagszuschlag von 50 % können nicht beide steuerlich begünstigt werden. Sowohl an Ostersonntag als auch an Pfingstsonntag wird nur der Feiertagszuschlag steuerlich nicht berücksichtigt. Die Addition beider Zuschläge auf 175 % ist nicht zulässig.

Pflicht zur Zahlung des Nachtzuschlags

Anders als der Feiertagszuschlag ist der Nachtzuschlag keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern durch das Bundesarbeitsgericht als verbindlich zu zahlende Zusatzleistung eingestuft. Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bezüglich des Nachtzuschlags bestehen, ist für die Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr ein regelmäßiger Zuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns fällig. Wird die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr geleistet, erhöht sich der Nachtzuschlag sogar auf 40 %, sofern die Nachtarbeit schon vor 0 Uhr begonnen wurde. In dieser Höhe für die jeweilige Arbeitszeit ist der Nachtzuschlag steuerfrei.

Nachtzuschlag zusätzlich zum Feiertagszuschlag zahlbar

Anders als beim Sonntags- und Feiertagszuschlag sind Feiertags- und Nachtzuschläge zusammen möglich. Wer also an Sonn- und Feiertagen zusätzlich nachts arbeiten muss, kann sich – sofern der Sonn- und Feiertagszuschlag von 125 % gezahlt wird – über zusätzliche 25 % freuen. In der Mainacht können es dann sogar 175 % sein.

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